Bibliothek V.v.Weizsäcker, um 1941
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18. Oktober 2013
Er verfolgt diesen Zweck durch
Der Verein dient mit seinen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken der Förderung von Wissenschaft und Forschung i. S. d. § 52 (2) Nr. 1 A0. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die auch in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum und/oder für die Wahrnehmung von Tätigkeiten für den Verein (Pauschales Sitzungsentgelt) gewährt werden kann. Über die Höhe einer pauschalen Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Vereines.
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist auf Vorschlag des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Das Vermögen des Vereins soll bei seiner Auflösung dem Paritätischen, Landesverband Berlin, zufallen mit der Auflage, dass dieser es für Zwecke einsetzt, die der Zielsetzung der Viktor von Weizsäcker Gesellschaft verwandt sind.