Bibliothek V.v.Weizsäcker, um 1941

Satzung der
Viktor von Weizsäcker Gesellschaft

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18. Oktober 2013

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Viktor von Weizsäcker Gesellschaft“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V..
  2. Sein Sitz ist in Heidelberg.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere der Pflege und Verbreitung des Werkes Viktor von Weizsäckers und der von ihm begründeten Medizinischen Anthropologie.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und befolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er verfolgt diesen Zweck durch

  1. Förderung der Herausgabe und Verbreitung der Schriften Viktor von Weizsäckers,
  2. Förderung der Sammlung, Herausgabe und Verbreitung von Schriften zum Leben und Denken Viktor von Weizsäckers,
  3. Organisation und Durchführung von Seminaren und Jahrestagungen, die der Forschung zu Viktor von Weizsäcker sowie der ärztlichen Fort- und Weiterbildung dienen.
  4. Redaktion und Herausgabe einer Schriftenreihe, die der zeitnahen Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und der Weiterentwicklung des weizsäckerschen Werkes in Lehre, Forschung und Praxis der Medizin und der Geistes- und Naturwissenschaften dient.
  5. Redaktion und Herausgabe von Mitteilungen, die von den wissenschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft berichten und der Verbreitung des Werkes Viktor von Weizsäckers dienen.
  6. Einrichtung und Pflege einer Homepage, die zu den Aufgaben und Forschungsergebnissen der Gesellschaft informiert und eine Sekundärbibliographie zu Viktor von Weizsäcker für die aktuelle wissenschaftliche Nutzung bereitstellt.

§2 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient mit seinen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken der Förderung von Wissenschaft und Forschung i. S. d. § 52 (2) Nr. 1 A0. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die auch in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum und/oder für die Wahrnehmung von Tätigkeiten für den Verein (Pauschales Sitzungsentgelt) gewährt werden kann. Über die Höhe einer pauschalen Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Vereines.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erhalten, die dem Werk Viktor von Weizsäckers verbunden sind.
  2. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Ausscheiden. Das Ausscheiden erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Kündigung). Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres,
    • den Tod des Mitglieds,
    • durch Kündigung in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres,
    • Aufhebung der Mitgliedschaft, wenn trotz mehrfacher Mahnung das Mitglied die Mitgliedsbei- träge mehr als zwei Jahre nicht bezahlt hat. Eine solche Aufhebung der Mitgliedschaft teilt der Vorstand in der folgenden Mitgliederversammlung mit,
    • durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Vorstand schlägt den Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung vor. Damit es zum Ausschluss kommt, bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bevor ein Mitglied ausge schlossen werden kann, hat es ein Recht auf Anhörung.

§4 Finanzierung des Vereins und Geschäftsjahr

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliederbeiträge und durch Spenden. Über die Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Vorlage einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder dies fordern.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Außerhalb ordentlicher Mitgliederversammlungen sind schriftliche Abstimmungen zulässig, wenn kein Mitglied dieser Abstimmungsform widerspricht. Bei Abstimmung und Wahlen haben die Mitglieder je eine Stimme; juristische Personen werden durch eines ihrer Vorstandsmitglieder oder durch einen von ihrem Vorstand legitimierten Vertreter vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung
    1. nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen,
    2. entscheidet in den durch Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,
    3. verabschiedet den jeweiligen Haushaltsvoranschlag und nimmt den Haushaltsabschluss des zurückliegenden Geschäftsjahres entgegen,
    4. wählt zwei Kassenprüfer für eine Wahlperiode von zwei Jahren,
    5. erteilt dem Vorstand und, sofern vorhanden, dem Geschäftsführer Entlastung und
    6. berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied soll der Familie von Weizsäcker angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied i. S. § 7 Abs. 2 der Satzung während der Amtsdauer aus, kann der verbleibende Vorstand mit einfacher Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied i. S. d. § 7 Abs. 2 der Satzung bestimmen. Die Bestimmung erlischt mit der Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bei der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern, die in getrennten Wahlgängen oder, wenn kein Mitglied widerspricht, in einem Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt werden können. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes findet auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
  2. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein mit Alleinvertretungsrecht gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis darf der Stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von wenigstens 50 % aller Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Von den Vorstandssitzungen und den gefassten Beschlüssen wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Leiter der Sitzung und dem Protokollanten unterzeichnet wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung betrauen oder eine geeignete Person als Geschäftsführer einsetzen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

§8 Beirat

  1. Der Vorstand kann anerkannte Wissenschaftler und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die das Werk Viktor von Weizsäckers und die Medizinische Anthropologie nachhaltig fördern, in einen Beirat auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
  2. Der Beirat berät den Vorstand. Er wird nach Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden einberufen; seine Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.Beiratsmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§9 Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist auf Vorschlag des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Das Vermögen des Vereins soll bei seiner Auflösung dem Paritätischen, Landesverband Berlin, zufallen mit der Auflage, dass dieser es für Zwecke einsetzt, die der Zielsetzung der Viktor von Weizsäcker Gesellschaft verwandt sind.